Rückschlag für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung: "Bilderbuch Köln" ist zulässig Vorentscheidung zu „Google-Streetview“?
Das LG Köln hat mit Urteil vom 13.01.2010 die Veröffentlichung von Fotos privater Wohnhäuser im Rahmen des Internetangebots „Bilderbuch Köln“ für zulässig erklärt. Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Hauseigentümerin durch Aufhebung der Privatheit und Offenbarung persönlicher Lebensumstände lehnte es ab. In Abwägung mit datenschutzrechtlichen Belangen, sah es die Kommunikationsfreiheit als vorrangig an.
Die Betreiber des Angebots „Bilderbuch Köln“ haben es sich zur Aufgabe gemacht, Einzelfotos von sämtlichen Häusern, Straßen und Plätzen des gegenwärtigen und historischen Kölns in google maps zu integrieren. Der Internetnutzer bekommt dadurch die Möglichkeit, sich auf einen Stadtrundgang durch das virtuelle Köln zu begeben. Insbesondere ist es aber auch möglich, nach einer Örtlichkeit durch Eingabe von Straßenname und Hausnummer systematisch zu suchen. Der Clou aus Sicht der Betreiber von „Bilderbuch Köln“: Der Nutzer bekommt bei Abruf der Bilder weitere Informationen, bspw. über die Historie oder den architektonischen Stil des abgebildeten angezeigt („T-Buch fängt an, wo Google Earth aufhört“).
Auch das Wohnhaus der Klägerin war bereits in das Angebot aufgenommen. Hierin sah sie sich in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und speziell in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und verlangte Unterlassung aus § 1004 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 1004 BGB analog i. V. m. 823 Abs. 2 BGB, § 4 Abs. 1 BDSG.
Das LG Köln folgte dem nicht:
Zwar bejahte es eine Betroffenheit des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Veröffentlichung des abfotografierten Wohnhauses. Denn durch die erkennbare Wohnanschrift werde sie hinreichend individualisiert.
Den Eingriff in die Privatsphäre lehnte es allerdings ab. Die Fotografie der Außenansicht eines Grundstücks von einer allgemein zugänglichen Stelle betreffe nur den ohnehin nach außen gewandten Lebensbereich. Diesen könne in entsprechender Form jedoch auch jeder Betrachter der sich vor Ort befinde einsehen. Da der Name der Bewohner nicht genannt sei, werde die Anonymität des Grundstücks nicht aufgehoben und deshalb kein zusätzlicher Informationsgehalt zu den bereits öffentlich zugänglichen Informationen vermittelt. Eine Störung der Klägerin in ihren privaten Lebensumständen liege mithin nicht vor.
Auch aus datenschutzrechtlichen Erwägungen sah das Gericht den Anspruch als nicht begründet an. Zwar sei die konkrete Anschrift bei Abbildung des Hauses ein personenbezogenes Datum i. S. d. § 3 Abs. 1 BDSG dar. Jedoch sei die konkrete Verwendung vorliegend nach § 29 Abs. 2 BDSG zulässig. Das Gericht wog das Interesse an der Nutzung der Daten mit der darin liegenden Interessenverletzung für den Betroffenen ab. Berührt war das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Einzelne kann grundsätzlich selbst darüber entscheiden, ob, wie und in welchem Umfang er sich persönlicher Daten entäußern wolle. Wegen der allgemeinen Zugänglichkeit der kaum sensiblen und wenig aussagekräftigen Daten aus der Sozialsphäre schätzte das Gericht die Beeinträchtigung jedoch als marginal ein.
Schwerer wog die Kommunikationsfreiheit der Betreiber von „Bilderbuch Köln“ aus Art. 5 Abs. 1 GG. "Bilderbuch Köln" befriedige durch die Information über Raumplanung, Geschichte und Architektur der Stadt das Interesse einer breiten Öffentlichkeit. Diesen freien Meinungsaustausch zu unterbinden würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit bedeuten.
Dementsprechend konnte das Gericht im Ergebnis offenlassen, ob nicht bereits das Medienprivileg aus § 41 BDSG das Online-Portal von der Einhaltung der Datenschutzvorschriften entbinde. Die Richter sprachen sich jedoch für eine Anwendbarkeit aus, da Bilderbuch Köln durch die Nennung von Kontextinformationen ein journalistisch-redaktionelles Angebot darstelle.
Die Entscheidung wird eine gewisse Leitwirkung für die Frage haben, ob Google Streetview zulässig ist. Wenn sich die Auffassung des LG Köln durchsetzen würde, könnten sich die Bürger rechtlich nicht gegen das abfotografieren ihrer Häuser wehren.
Justiziar des Deutschen Internet Verbandes und Partner der Medienkanzlei GRAEF Rechtsanwälte
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